|
There are no translations available.
in der Fassung vom 07. November 2009
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsche Ultramarathon-Vereinigung e.V.“, abgekürzt DUV e.V.. Er wurde am 29. Dezember 1985 in Rodenbach/Hanau gegründet. Sitz des Vereins ist 67659 Kaiserslautern.
§ 2 – Zweck
Die Deutsche Ultramarathon-Vereinigung verfolgt das Ziel, den über den Marathonlauf hinausgehenden Langlauf zu fördern und zu pflegen. Zur Förderung und Pflege des Ultramarathonlaufes und der Kommunikation zwischen den Mitgliedern gibt die DUV die beiden offiziellen Organe, die Mitgliederzeitschrift „Ultramarathon“ und die Internethomepage www.ultra-marathon.org heraus. Beide Institutionen sind Eigentum und offizielles Organ der Vereinigung und dürfen die Verfügungsgewalt der DUV nicht verlassen.
§ 3 – Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
3.1. Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung kann jeder werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3.2. Ehrenmitgliedschaft
3.21. Mitglieder der DUV können aufgrund herausragender sportlicher Leistungen und vorbildlicher sportlicher Haltung sowie aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Ultramarathonlaufs in Deutschland und auf internationaler Ebene zu Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidiumsmitgliedern bzw. – präsidenten ernannt werden. Die Wahl der Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidiumsmitglieder und –präsidenten erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit.
3.22. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidiumsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Ehrenpräsidiumsmitglieder sind auch zu den Präsidiumssitzungen einzuladen; sie haben Rederecht, nehmen aber nicht an den Abstimmungen teil. Ansonsten haben die Ehrenpräsidiumsmitglieder keine besonderen Funktionen; sie können jedoch vom Präsidium mit bestimmten Aufgaben, z.B. repräsentativer Art, betraut werden.
3.23. Einzelheiten über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidiumsmitgliedern bzw. –präsidenten regelt die Ehrungsordnung der DUV.
Die Ehrungsordnung hat satzungsergänzenden Charakter, sie ist jedoch nicht Bestandteil der Satzung und bedarf deshalb nicht der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 4 – Austritt von Mitgliedern
Der Austritt von Mitgliedern aus der DUV ist nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail mit Bestätigungsmail erfolgen und zum 30. September des laufenden Jahres in der Geschäftsstelle oder bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingegangen sein.
§ 5 – Ausschluss von Mitgliedern¸ Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis
Ein Mitglied kann aus der DUV ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt oder deren Ansehen schädigt. Konkrete Ausschlussgründe sind z.B. Dopingmissbrauch und anderer schwerwiegender sportlicher Betrug.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der DUV kann auch durch einfache Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht erfüllt hat.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Auf Antrag können ermäßigte Mitgliedsbeiträge gewährt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 – Präsidium (Vorstand)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt die Bezeichnung „geschäftsführendes Präsidium“ und besteht aus:
· dem Präsidenten ( 1. Vorsitzender),
· dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender),
· dem Geschäftsführer,
· dem Sportwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten. Das geschäftsführende Präsidium ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
Das nichtvertretungsberechtigte erweiterte Präsidium besteht zusätzlich aus:
· dem Pressewart,
· dem Rechtswart und Schriftführer,
· dem Statistiker.
Das Präsidium kann aus eigenem Ermessen und auf Vorschlag der Mitglieder Arbeitsausschüsse für die relevanten Arbeitsgebiete bilden (Sportausschuss, Medienausschuss, Rechtsausschuss...).
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wahlberechtigt hierbei sind Mitglieder mit einer dreimonatigen Vereinszugehörigkeit. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Präsidium bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder der DUV gewählt werden. Mit der Beendigung der DUV-Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 8 – Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 – Einberufung von Mitgliedersammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, schriftlich einberufen. Die schriftliche Einberufung erfolgt auf dem Postweg oder durch Veröffentlichung im offiziellen Organ der DUV. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 – Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.
§ 11 – Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diesen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 12 – Gemeinnützigkeit
Der Verein mit Sitz in Kaiserslautern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977 bzw. der jeweils gültigen Neufassung dieser Ordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) vergütet werden. Die Höhe der Vergütung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 – Haftung
Für die aus dem Sportbetrieb und bei sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 14 – Datenschutzerklärung
14.1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine E-Mail-Adresse, Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Verein und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Geschäftsführers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
14.2. Der Verein informiert die Tagespresse über Ergebnisse von Wettkämpfen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins www.ultra-marathon.org veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.
14.3. Der Verein pflegt eine Datenbank der Ergebnisse von Läufern zu einzelnen Ultramarathon-Veranstaltungen. Er erstellt auf dieser Grundlage die deutschen und internationalen Bestenlisten. Zu diesen Zwecken werden der Name, der Geburtstag, der entsprechende Jahrgang sowie die Zugehörigkeit zu einem Laufverein, alternativ der Wohnort, verwendet. Sowohl Ergebnisdatenbank als auch Bestenlisten werden auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Dabei können auch personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung widersprechen oder die Veröffentlichung auf bestimmte Daten beschränken. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Im Falle einer Beschränkung auf die Veröffentlichung bestimmter Daten werden die übrigen Daten von der Internetseite des Vereins entfernt.
14.4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
14.5. Der Verein hat ein Abkommen mit der Deutschen Post AG geschlossen. Er übermittelt einmal im Quartal eine Liste der Mitglieder an die Deutsche Post AG, die den Namen, die Adresse und die Mitgliedsnummer enthält. Die Übermittlung erfolgt zum Zwecke des Versandes der Vereinszeitschrift an die Vereinsmitglieder. Das einzelne Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten aus der zu übermittelnden Liste entfernt. Der Verein hat eine vertragliche Vereinbarung mit der LG DUV e.V. geschlossen. Er übermittelt auf deren Anfrage die Information, ob deren Mitglieder und Personen, die den Beitritt zur LG DUV e.V. suchen, Mitglieder des Vereins sind. Übermittelt wird lediglich der Name und bei etwaiger Namensgleichheit zusätzlich die Adresse. Sonstige Daten werden nicht übermittelt. Die Übermittlung erfolgt zum Zwecke der Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen und zur Überprüfung der Mitgliedsvoraussetzungen seitens der LG DUV e.V..
14.6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
|